Das liegt vor allem an Ihnen,
liebe Leser! Sie wissen besser als alle anderen Österreicher, wieviel
selbstlose und unermüdliche Arbeit von Aktivisten und welche finanziellen Opfer
durch idealistische Spender nötig sind, um ein Volksbegehren in der wohl
wichtigsten Überlebensfrage Österreichs auf den Weg zu bringen - trotz aller
damit verbundenen Schwierigkeiten! Volksbegehren sind das einzige
direkt-demokratische Instrument in Österreich, das wir Bürger selbst herbeiführen können. Bei entspr. zahlreicher
Unterstützung für ein Sachanliegen wie dem Austritt aus der
EU kann auch „die Politik“ auf Dauer nicht daran vorbeigehen.
Aber erst muß das Volksbegehren - die „öffentliche EINTRAGUNGSWOCHE“- überhaupt
zustandekommen!
Dafür sind aktuell (Anfang
September 2014) noch rund 2.300 gemeindeamtlich bestätigte Unterstützungs-Erklärungen
für die Einleitung des Volksbegehrens nötig, die bis spätestens Anfang
Dezember bei uns einlangen müssen. Rund 7.200 konnten von uns bereits
erarbeitet werden; insgesamt rund 9.500 müssen im Dezember im Innenministerium
eingereicht werden, damit die Behörden dann in ganz Österreich im Frühjahr 2015
die öffentliche Eintragungswoche, das eigentliche Volksbegehren, durchführen
können. Gelingt dies nicht, waren alle bisherigen Anstrengungen vergebens!
Diese noch fehlenden 2.300 Unterstützungs-Erklärungen sind alles andere als leicht zu schaffen! Denken Sie daran, daß es seit Jahren in Österreich niemandem mehr gelungen ist, ein Volksbegehren einreichungsfähig zu machen, und z.B. in Deutschland die Bürger überhaupt keine direktdemokratische Möglichkeit auf Bundesebene haben.... Mit Ihrer (weiteren) Hilfe können wir es gemeinsam schaffen!
1. Wer weder heuer noch im Vorjahr eine Unterstützungs-Erklärung für das EU-Austritts-Volksbegehren im Gemeindeamt/Magistrat oder beim Notar am Info-Stand unterschrieben hat, möge dies bitte möglichst umgehend tun und die bestätigte Unterstützungs-Erklärung an uns einschicken. Bitte verwenden Sie dafür das in dieser WEGWARTE enthaltene Formular. U-Erklärungen, die vor Jahresbeginn 2013 unterschrieben wurden, sind nicht mehr gültig.
Wer 2013 oder 2014 bereits unterschrieben hat (DANKE!), möge bitte die hier enthaltene U-Erklärung an Mitbürger weitergeben; sie kann zur Weiterverbreitung auch kopiert werden (Farbdruck ist nicht notwendig).
2. Wir würden
dringend weitere Helfer (tage- oder stundenweise) bei den zahlreichen
Info-Stand-Aktionstagen in (fast) ganz Österreich benötigen, die wir bis
Dezember durchführen müssen, um die Einreichung zu
schaffen. Die Termine stehen im Internet unter www.eu-austritts-volksbegehren.at
oder können auf Anfrage telefonisch, brieflich oder per E-mail mitgeteilt
werden - siehe Impressum auf der Rückseite sowie Tel. 0664/425 19 35.
3. Wir versuchen, bei möglichst
vielen Aktionstagen auch mit Notaren zu arbeiten, damit die Bürger gleich
direkt beim Info-Stand unterschreiben können.
Das wird nur möglich sein, wenn
wir so viele Kostenbeiträge in entspr.
Höhe „hereinbekommen“, daß wir die
Notare auch bezahlen können
- anders geht es leider nicht.
Dafür allen, die dies bisher und bis Dezember auch weiter ermöglich(t)en, ein
großes DANKESCHÖN!
Der Austritt aus der EU ist rechtlich abgesichert:
Es ist für uns immer wieder
erstaunlich, daß Bürger allen Ernstes behaupten, daß ein EU-Austritt nicht
möglich sei. Das wird den Menschen offenbar über viele Kanäle „vermittelt“,
entspricht aber nicht den Fakten. !
Der Austritt aus der EU ist im geltenden „EU-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (Lissabon-Vertrag) genau geregelt.
Der Austritt aus der EU ist im geltenden „EU-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (Lissabon-Vertrag) genau geregelt.
Artikel 50 des EU-Vertrages lautet wörtlich:
1. Jeder Mitgliedstaat kann im
Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der
Union auszutreten.
2. Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat (Anmerkung: die Staats-und Regierungschefs) seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
3. Die Verträge finden auf den
betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder
andernfalls zwei Jahre nach der in Abs. 2 genannten Mitteilung keine Anwendung
mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem
betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
Die Absätze 4 und 5 des Austritts-Artikels sind rein formaler Natur und unbedeutend.
Die Absätze 4 und 5 des Austritts-Artikels sind rein formaler Natur und unbedeutend.
Der EU-Austritt ist das wichtigste nationale Recht, das den Mitgliedstaaten noch verblieben ist.
Dieses Recht wird ja auch in
England, Frankreich und anderen Noch-EU-Mitgliedstaaten geltend gemacht.
Die Verankerung des EU-Austritts-Rechts im EU-Vertrag selbst wäre völkerrechtlich gar nicht notwendig gewesen (man kann aus jedem Staatsvertrag wie auch dem EU-Vertrag selbstverständlich auch wieder austreten - siehe die internationale „Wiener Vertragsrechtskonvention“), es wird aber dadurch für alle Zweifler außer Streit gestellt.
Die Verankerung des EU-Austritts-Rechts im EU-Vertrag selbst wäre völkerrechtlich gar nicht notwendig gewesen (man kann aus jedem Staatsvertrag wie auch dem EU-Vertrag selbstverständlich auch wieder austreten - siehe die internationale „Wiener Vertragsrechtskonvention“), es wird aber dadurch für alle Zweifler außer Streit gestellt.
Die wichtigsten Worte in der
Austrittsklausel (Artikel 50) sind die beiden Worte „oder andernfalls“ im
Absatz 3 (siehe Kasten). Dazu eine in der Fachliteratur allseits anerkannte
Kommentierung eines deklarierten EU-Befürworters, in der es auf Seite 8 -
auszugsweise - heißt (Dörr in Grabitz/Hilf/Nettesheim):
Die wesentliche Funktion des neuen Artikels 50 ist vor allem die Schaffung von Rechtsklarheit. Artikel 50 Abs. 1 begründet das Austrittsrecht als ein einseitiges Optionsrecht jedes Mitgliedstaates. Daß es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Staaten handelt, ergibt sich aus der Systematik dieses Artikels insgesamt: Es wird daraus klar, daß das auszuhandelnde Austrittsabkommen für die Wirksamkeit des Austritts nicht maßgeblich ist, sodaß der Rechtsgrund für die Beendigung der Mitgliedschaft allein die einseitige Willenserklärung des Austrittstaates ist. Dies entspricht der Rechtslage nach allgemeinem Völkervertragsrecht (Rdnr. 13). Über den Wortlaut von Abs. 1 hinaus kann der austrittswillige Mitgliedstaat hinaus natürlich nicht nur „beschließen“, sondern auch ins Werk setzen....
Die Ausübung des Austrittsrechts
ist in Art. 50 selber an keine materiellen Voraussetzungen geknüpft, es handelt
sich also um ein freies Kündigungsrecht. Weder gegenüber den EU-Organen noch
gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten ist der Austrittstaat durch die
Vorschrift zur Erläuterung seiner Beweggründe verpflichtet.
Soweit eine anerkannte, unserem
Anliegen nicht wohlgesonnene Experten-Erläuterung. Was dazu kommt und nicht
unwesentlich ist: Die in der (falschen) EU-hörigen Propaganda immer wieder
behauptete „Tatsache“, daß uns der EU-Austritt Enormes kosten würde, kann durch
nichts erhärtet werden. Der geltende EU-Austritts-Artikel enthält keinerlei
Hinweis dazu, geschweige denn irgendeine Verpflichtung! Ganz im Gegenteil. Wir
würden uns endlich die Milliardenbeträge ersparen, die wir als Netto-Zahler
seit 20 Jahren jährlich an die EU überweisen müssen und von denen wir nur einen
Bruchteil als sogenannte „EU-Förderungen“ zurückbekommen.
In Wirklichkeit fördern
Österreichs Steuerzahler permanent die EU, nicht diese uns!
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