Seiten

Freitag, 22. August 2014

EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN Werden wir die Einreichung alle gemeinsam schaffen?




Das liegt vor allem an Ihnen, liebe Leser! Sie wissen besser als alle anderen Österreicher, wieviel selbstlose und unermüdliche Arbeit von Aktivisten und welche finanziellen Opfer durch idealistische Spender nötig sind, um ein Volksbegehren in der wohl wichtigsten Überlebensfrage Österreichs auf den Weg zu bringen - trotz aller damit verbundenen Schwierigkeiten! Volksbegehren sind das einzige direkt-demokratische Instrument in Österreich, das wir  Bürger selbst herbeiführen können. Bei entspr. zahlreicher Unterstützung für ein Sachanliegen  wie dem Austritt aus der EU   kann auch „die Politik“ auf Dauer nicht daran vorbeigehen. Aber erst muß das Volksbegehren - die „öffentliche EINTRAGUNGSWOCHE“- überhaupt zustandekommen!
Dafür sind aktuell (Anfang September 2014) noch rund 2.300 gemeindeamtlich bestätigte Unterstützungs-Erklärungen für die Einleitung des Volksbegehrens  nötig, die bis spätestens Anfang Dezember bei uns einlangen müssen. Rund 7.200 konnten von uns bereits erarbeitet werden; insgesamt rund 9.500 müssen im Dezember im Innenministerium eingereicht werden, damit die Behörden dann in ganz Österreich im Frühjahr 2015 die öffentliche Eintragungswoche, das eigentliche Volksbegehren, durchführen können. Gelingt dies nicht, waren alle bisherigen Anstrengungen vergebens!

Diese noch fehlenden 2.300 Unterstützungs-Erklärungen sind alles andere als leicht zu schaffen! Denken Sie daran, daß es seit Jahren in Österreich
  niemandem mehr gelungen ist, ein Volksbegehren einreichungsfähig zu machen, und z.B. in Deutschland die Bürger überhaupt keine direktdemokratische Möglichkeit auf Bundesebene haben.... Mit Ihrer (weiteren)  Hilfe können wir es gemeinsam schaffen!

1. Wer weder heuer noch im Vorjahr eine Unterstützungs-Erklärung für das EU-Austritts-Volksbegehren im Gemeindeamt/Magistrat oder beim Notar am Info-Stand unterschrieben hat, möge dies bitte möglichst umgehend tun und die bestätigte Unterstützungs-Erklärung an uns einschicken. Bitte verwenden Sie
  dafür das in dieser WEGWARTE enthaltene Formular. U-Erklärungen, die vor Jahresbeginn 2013 unterschrieben wurden, sind nicht mehr gültig.
Wer 2013 oder 2014 bereits unterschrieben hat (DANKE!), möge bitte die hier enthaltene U-Erklärung an Mitbürger weitergeben; sie kann zur Weiterverbreitung auch kopiert werden (Farbdruck ist nicht notwendig).

2. Wir würden dringend weitere Helfer (tage- oder stundenweise)  bei den zahlreichen Info-Stand-Aktionstagen in (fast) ganz Österreich benötigen, die wir bis Dezember durchführen müssen, um die Einreichung zu schaffen. Die Termine stehen im Internet unter www.eu-austritts-volksbegehren.at oder können auf Anfrage telefonisch, brieflich oder per E-mail mitgeteilt werden - siehe Impressum auf der Rückseite sowie Tel. 0664/425 19 35.

3. Wir versuchen, bei möglichst vielen Aktionstagen auch mit Notaren zu arbeiten, damit die Bürger gleich direkt beim Info-Stand unterschreiben können.

Das wird nur möglich sein, wenn wir so viele Kostenbeiträge in entspr.
Höhe „hereinbekommen“, daß wir die Notare auch bezahlen können
- anders geht es leider nicht. Dafür allen, die dies bisher und bis Dezember auch weiter ermöglich(t)en, ein großes DANKESCHÖN! 
Der Austritt aus der EU ist rechtlich abgesichert:

Es ist für uns immer wieder erstaunlich, daß Bürger allen Ernstes behaupten, daß ein EU-Austritt nicht möglich sei. Das wird den Menschen offenbar über viele Kanäle „vermittelt“, entspricht aber nicht den Fakten. !
Der Austritt aus der EU ist
  im geltenden „EU-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (Lissabon-Vertrag) genau geregelt.

Artikel 50 des EU-Vertrages lautet wörtlich:

1. Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

2. Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat (Anmerkung: die Staats-und Regierungschefs) seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
3. Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Abs. 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

Die Absätze 4 und 5 des Austritts-Artikels sind rein formaler Natur und unbedeutend.

Der EU-Austritt ist das wichtigste nationale Recht, das den Mitgliedstaaten noch verblieben ist.

Dieses Recht wird ja auch in England, Frankreich und anderen Noch-EU-Mitgliedstaaten geltend gemacht.
Die Verankerung des EU-Austritts-Rechts
  im EU-Vertrag selbst wäre völkerrechtlich gar nicht notwendig gewesen (man kann aus jedem Staatsvertrag wie auch dem EU-Vertrag selbstverständlich auch wieder austreten - siehe die internationale „Wiener Vertragsrechtskonvention“), es wird aber dadurch  für alle Zweifler außer Streit gestellt.
Die wichtigsten Worte in der Austrittsklausel (Artikel 50) sind die beiden Worte „oder andernfalls“ im Absatz 3 (siehe Kasten). Dazu eine in der Fachliteratur allseits anerkannte Kommentierung eines deklarierten EU-Befürworters, in der es auf Seite 8 - auszugsweise -  heißt (Dörr in Grabitz/Hilf/Nettesheim):

Die wesentliche Funktion des neuen Artikels 50 ist vor allem die Schaffung von Rechtsklarheit. Artikel 50 Abs. 1 begründet das Austrittsrecht als ein einseitiges Optionsrecht jedes Mitgliedstaates. Daß es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Staaten handelt, ergibt sich aus der Systematik dieses Artikels insgesamt: Es wird daraus klar, daß das auszuhandelnde Austrittsabkommen für die Wirksamkeit des Austritts nicht maßgeblich ist, sodaß der Rechtsgrund für die Beendigung der Mitgliedschaft allein die einseitige Willenserklärung des Austrittstaates ist. Dies entspricht der Rechtslage nach allgemeinem Völkervertragsrecht (Rdnr. 13). Über den Wortlaut von Abs. 1 hinaus kann der austrittswillige Mitgliedstaat hinaus natürlich nicht nur „beschließen“, sondern auch ins Werk setzen....

Die Ausübung des Austrittsrechts ist in Art. 50 selber an keine materiellen Voraussetzungen geknüpft, es handelt sich also um ein freies Kündigungsrecht. Weder gegenüber den EU-Organen noch gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten ist der Austrittstaat durch die Vorschrift zur Erläuterung seiner Beweggründe verpflichtet.

Soweit eine anerkannte, unserem Anliegen nicht wohlgesonnene Experten-Erläuterung. Was dazu kommt und nicht unwesentlich ist: Die in der (falschen) EU-hörigen Propaganda immer wieder behauptete „Tatsache“, daß uns der EU-Austritt Enormes kosten würde, kann durch nichts erhärtet werden. Der geltende EU-Austritts-Artikel enthält keinerlei Hinweis dazu, geschweige denn irgendeine Verpflichtung! Ganz im Gegenteil. Wir würden uns endlich die Milliardenbeträge ersparen, die wir als Netto-Zahler seit 20 Jahren jährlich an die EU überweisen müssen und von denen wir nur einen Bruchteil als sogenannte „EU-Förderungen“ zurückbekommen.

In Wirklichkeit fördern Österreichs Steuerzahler permanent die EU, nicht diese uns!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen