Samstag, 3. Oktober 2015

Wiener Akademiker Kreis: WIENER MEMORANDUM 2015. AUFRUF ZUR DRINGENDEN LÖSUNG DES WELTWEITEN ASYL- UND MIGRATIONSPROBLEMS

Europa steht vor einer der größten Herausforderungen seit dem 2. Weltkrieg. Die Krise in der Ukraine, das Problem Griechenland, die wachsende Verschuldung und zunehmende Arbeitslosigkeit stellen ungelöste Probleme dar. Diese werden durch Migrationsströme noch verstärkt, sodass die von vielen Beobachtern bereits aufgezeigte Gefahr besteht, dass Europa unter dem Zusammenbruch der Sozialsysteme in ein unkontrollierbares Chaos versinkt. Rasches Handeln zur Sicherung der Grenzen ist erforderlich, der Rechtsrahmen für die Zukunft ist neu zu gestalten, die bisher widersprüchlichen und unzureichenden Rechtsvorschriften sind den realen Gegebenheiten anzupassen.  
Der Wiener Akademiker Kreis ruft daher die Regierungen in Europa, die Europäische Union, die Vereinten Nationen sowie alle mit Migration befassten Organisationen auf, dringend Maßnahmen zur Prävention und Abwehr irreversibler Schäden zu setzen.

  1. SITUATIONSANALYSE

1. Die Migrationswelle aus Afrika und Asien hat ihren Höhepunkt noch lange nicht erreicht. Gunnar Heinsohn, Professor für Militärdemographie am NATO Defense College rechnet bis 2050 mit 950 Millionen Migranten allein aus Afrika und dem Nahen Osten.

2. Die Migranten werden zu 90% von Schlepperorganisationen über Tausende von Kilometern nach Europa gelotst, wobei bis zu 17 Staaten durchquert werden. Der Vertreter Großbritanniens sprach bei einer Sitzung der Agentur Frontex von 3.000 Schlepperorganisationen mit 29.000 Helfern.

3. Die Tragödien im Mittelmeer mit Tausenden von Toten haben die Europäische Union zwar aufgeweckt, effiziente Maßnahmen sind jedoch ausgeblieben. Die Schlepperorganisationen sind von der Mittelmeerroute auf die Landroute via Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn ausgewichen. Seit Jänner 2015 haben bereits 80.000 Migranten die Grenze nach Ungarn überschritten. Ungarn steht an erster Stelle, sowohl was die Anzahl der Migranten, als auch die Belastung pro Einwohnerzahl anbelangt. Auch die Errichtung von Zäunen wie in Griechenland, Bulgarien, Frankreich und jetzt auch in Ungarn, kann das Problem nicht lösen.

4. In den Randstaaten werden die Migranten nicht registriert, auch in Deutschland erscheint eine Registrierung nicht mehr möglich. Die Migration wird daher auch zu einem gefährlichen Sicherheitsproblem. Es gibt bereits deutliche Hinweise darauf, dass gewaltbereite Angehörige der IS nach Europa eingeschleust werden, mit dem deklarierten Ziel der Errichtung von Islamischen Kalifaten auch in Europa.

5. Die Europäische Union hat bisher versagt. Die Dublin III - Verordnung ist nicht nur ungerecht, weil ausschließlich Randstaaten belastet werden, sondern auch rechtsirrig, weil sie keine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten trifft. Die Gleichstellung von Flüchtlingsschutz und Internationalem Schutz ist ein politischer und rechtlicher Fehler.

6. Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ist nicht effizient und wird nicht angewendet, ebenso ist die für den Grenzschutz zuständige Agentur Frontex zahnlos und ungeeignet.

Auch der 10-Punkte-Beschluss der Europäischen Kommission, welcher die Zerstörung der Schlepperboote von Libyen nach Europa zum Ziel hat, löst das Problem nicht, und schon gar nicht die ins Auge gefasste Aufteilung der Migranten - und zwar weder auf Grund einer verpflichtenden Quote noch auf freiwilliger Basis.

Die Einwanderungslawine von Wirtschaftsflüchtlingen ist nicht aufzuteilen, sondern zu stoppen. Einwanderung darf man nicht aufdrängen. Die bisherige Auffassung, dass die Migration unter allen Umständen und für alle in Europa eine Bereicherung sei, hat der Realität zu weichen.

7. Die nicht mehr adäquate Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951 ist durch eine Konvention zu ersetzen, welche den neuen Bedrohungen und der geänderten weltpolitischen Lage gerecht wird.

  1. DERZEITIGE RECHTSLAGE

Rechtlich sind 3 Kategorien von Migranten zu unterscheiden.

  1. Flüchtlinge nach der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge

Hierzu gehört auf Grund der Definition in der Konvention eine Person, welche sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“

Krieg, Bürgerkrieg, sonstige kriegerische Handlungen, bewaffnete Konflikte, Stammesfehden, sind keine asylrelevanten Fluchtgründe. Die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention und damit ein dauerndes Bleiberecht kommt daher nur einem geringen Prozentsatz der Migranten zu.


-Wiener Memorandum 2015 Seite 3-

  1. Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben

Hiezu gehören Personen, denen kein Asylstatus zusteht, die aber nicht zurückgeschickt werden können, weil sie in ihrem Heimatland von kriegerischen Angriffen, der Todesstrafe oder menschenunwürdiger Behandlung bedroht sind.

Die Europäische Union hat in der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004, geändert durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13.12.2011 den Begriff des Flüchtlings gemäß der Genfer Konvention ergänzt und den Begriff des Internationalen Schutzes eingeführt. Dieser umfasst auch einen subsidiären Schutz für Personen, die zwar kein Recht auf Asyl haben, aber trotzdem nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt werden können, weil ihnen dort ernsthafter Schaden droht.

Als ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15 der Richtlinie gilt:

a Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
b Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
c Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer
Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.

Gleichzeitig wurden die in der Genfer Konvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe interpretiert und erweitert. Insbesondere sind auch geschlechtsbezogene Aspekte, ein-schließlich der geschlechtlichen Identität zu berücksichtigen. Die bloße politische Meinung ist asylrelevant, auch dann wenn keinerlei Tätigkeit auf Grund dieser Meinung entfaltet wurde.

Die Europäische Union hat somit auf dem Umweg über eine Richtlinie die Genfer Konvention ausgedehnt, wobei dieser erweiterte internationale Schutz nur für Mitglieder der Europäischen Union – mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark - gilt.

  1. Wirtschaftsflüchtlinge

Die größte Gruppe (ca. 90 %) bilden jene Migranten, welche weder Asylberechtigte nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch subsidiär Schutzberechtigte sind, sondern aus rein wirtschaftlichen Gründen von den gut organisierten Schlepperorganisationen nach Europa geschleust werden.

Diese illegalen Migranten haben kein Recht auf subsidiären Schutz und daher auch kein Recht auf Aufnahme. In der Praxis wird jedoch keine Unterscheidung getroffen, sie unterliegen demselben Verfahren wie Asylberechtigte und internationalen Schutzberechtigte, da es derzeit keine effiziente Möglichkeit der Kontrolle gibt, um die illegale Einwanderung von Wirtschaftsflüchtlingen zu verhindern. In der Praxis wird auch deren Rückführung nicht durchgeführt, weil entweder der Herkunftsstaat nicht bekannt ist, der Herkunftsstaat die Rückübernahme ablehnt oder weil einfach so viel Zeit verstreicht, dass ein Aufenthaltstitel insbesondere durch Eheschließung oder durch Arbeitsaufnahme erworben wurde.

-Wiener Memorandum 2015 Seite 4-

  1. ERFORDERLICHE MASSNAHMEN

  1. Aufkündigung bzw. Revision der Genfer Flüchtlingskonvention

Die aus dem Jahre 1951 stammende Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hatte nach dem 2. Weltkrieg den Schutz der aus den kommunistischen Ländern geflüchteten und vertriebenen Personen zum Ziel. Sie war bereits 1990 überholt und ist zur Gänze aufzukündigen oder einer Revision gemäß Art. 45 der Konvention zu unterziehen und den geänderten geopolitischen Gegebenheiten anzupassen.

Die heutigen Opfer politischer Verfolgung flüchten zumeist vor islamischem Terror sowie Gewalt in Afrika und Asien. Eine geographische Beschränkung des Geltungsbereiches nach Kontinenten erscheint daher dringend geboten, wie es die Flüchtlingskonvention 1951 bereits vorgesehen hatte, als die vertragsschließenden Staaten den Geltungsbereich wählen konnten (Europa oder „Europa und anderswo“). Es gibt auf jedem Kontinent sicheren Schutz bietende Staaten und liegt die kontinentale Einschränkung auch im Interesse der Flüchtlinge, weil die Flucht mit weniger Risiken verbunden ist und innerhalb des gleichen Kulturkreises auch eine bessere Integration erfolgen kann.
  1. Abschluss einer Internationalen Konvention zur Regelung des
Internationalen Schutzes von Kriegsflüchtlingen

Es ist unhaltbar, dass mangels völkerrechtlicher Vereinbarung lediglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ausgenommen das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark) verpflichtet sein sollen, Migranten aus kriegerischen Konfliktzonen aufzunehmen. Der Abschluss einer völkerrechtlich verbindlichen Konvention im Rahmen der Vereinten Nationen zur Regelung des Schutzes von Opfern von Kriegen, Aggressionen und schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erscheint unabdingbar. Diesen Personen ist temporärer subsidiärer Schutz zu gewähren, und zwar bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Form eines Krieges oder Bürgerkrieges
  • Bedrohung durch einen solchen bewaffneten Konflikt
  • Angriffshandlungen wie sie im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes in Bezug auf das Verbrechen der Aggression definiert sind.

  1. Fluchtalternative

In keinem Fall besteht ein Recht auf Gewährung von Schutz, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben oder eine Antragstellung in einem sicheren Drittstaat möglich und zumutbar war. Die Antragstellung hat jedenfalls auf dem eigenen Kontinent zu erfolgen. Eine kontinentübergreifenden Maßnahme bzw. Gewährung von Schutz kann auf freiwilliger Basis erfolgen, etwa für verfolgte Christen, denen eine Antragstellung in einem islamischen Staat nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für diese tatsächlich schutzbedürftigen Personen ist in Europa derzeit leider kein Platz, weil dieser mit illegalen Einwanderern besetzt ist.

-Wiener Memorandum 2015 Seite 5-

  1. Rückführung und Sicherung der Außengrenzen

Die effiziente Sicherung der Außengrenzen Europas, wie dies bereits in den USA und Australien geschieht, ist derzeit die vordringlichste Maßnahme. Personen, denen weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind bereits an den Grenzen abzuweisen. Dies gilt analog für Personen, die eine innerstaatliche Fluchtalternative oder Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht in Anspruch genommen haben.

Kontrollen haben auch außerhalb Europas stattzufinden und sind zu diesem Zweck Aufnahmezentren in Afrika und Asien einzurichten, welche einer europäischen Kontrolle, einschließlich einer militärischen Kontrolle, zu unterliegen haben.

Die zur Sicherung der Außengrenzen vorgesehene Agentur Frontex ist personell und finanziell so auszustatten, dass sie in der Lage ist ihre Aufgaben zu erfüllen. In gleicher Weise sind die Staaten zu unterstützen, um ihnen die Erfüllung ihrer im Prümer Vertrag vom 27.5.2005 übernommenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der illegalen Migration zu ermöglichen.

  1. Bekämpfung der Schlepperorganisationen

Wiewohl man die Zentren der Schlepperorganisationen kennt, wird deren weltweites Netz, dessen Einnahmen jene des Drogenhandels übersteigen, nicht zerschlagen. Dies sollte das wichtigste Ziel sein. Eine geographische Einschränkung des Schutzes auf den eigenen Kontinent würde den Versprechungen der Schlepper den Boden entziehen und Europa als Ziel ausschalten. Die finanzielle Ausnützung und Überredung zur Aufgabe der Lebensgrundlagen in der Heimat für eine ungewisse Zukunft ist das eigentliche Verbrechen an den Migranten.

  1. Rechtsgutachten und Einschaltung des Internationalen Strafgerichtshofes

In Fällen von Massenauswanderungen ist ein Gutachten der Vereinten Nationen bzw. des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag einzuholen, um die Ursachen des Konfliktes und allenfalls die Verantwortlichen festzustellen. Für den Fall einer solchen Feststellung ist der Internationale Strafgerichtshof zur Überprüfung der Strafbarkeit eines Verbrechens gemäß Artikel 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes einzuschalten.

  1. Präventive Maßnahmen vor Ort

Migrationsbewegungen können nachhaltig nur durch Beseitigung der Ursachen verhindert werden. Präventive Maßnahmen vor Ort sind dringend notwendig. Siehe in der Beilage: Artikel von Prof. DI Dr. Heinrich Wohlmeyer „Warum nicht Asylpolitik an den Wurzeln?“

Wien, im Juli 2015
Für den Wiener Akademiker Kreis:
Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt
Prof. Dr. Emanuel Aydin, Chorepiskopos der Syrisch-Orthodoxen Christen in Österreich
András Pajor, Kath. Seelsorger, Präsident der Christlichen Kulturellen Akademie, Budapest


ERGÄNZUNG DES
WIENER MEMORANDUMS 2015

NEUERLICHER AUFRUF ZUR LÖSUNG DES WELTWEITEN ASYL- UND MIGRATIONSPROBLEMS
UND DES SYRIENKONFLIKTS UNTER
EINHALTUNG DES INTERNATIONALEN RECHTS

I.

Im Wiener Memorandum 2015 haben wir auf die Einhaltung der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 und darauf verwiesen, dass nicht nur Wirtschaftsmigranten, sondern auch Kriegsflüchtlinge nicht unter den Schutz dieser Konvention fallen.
Wir haben daher eine internationale Regelung der Rechtsstellung von Internationalen Schutz Suchenden vor Krieg, Bürgerkrieg, bewaffneten Konflikten und Aggression dringend angeregt.
II.
Derzeit werden Migranten von Schlepperorganisationen konzertiert nach Europa geschleust und wird damit auch in den Zielländern die Gefahr für Instabilität, Bürgerkrieg und Aggression geschaffen.
Wie wir im Wiener Memorandum 2015 ausgeführt haben, ist es neben der Bekämpfung der Schlepperkriminalität daher dringend notwendig, die Aufnahme von Asylwerbern und Internationalen Schutz Suchenden nach folgenden Kriterien zu regeln:
  • Fluchtalternative im eigenen Land
  • Aufnahme in benachbarten Ländern, jedenfalls aber
  • Aufnahme auf dem eigenen Kontinent, um die Schwierigkeit der Anpassung an eine fremde Kultur zu vermeiden und die Rückkehr in das Herkunftsland zu erleichtern
  • Beachtung des Verursacherprinzips und Einforderung der vollen Verantwortung jener Staaten und Akteure, deren völkerrechtswidrige Aktionen die Fluchtbewegungen verursacht oder verstärkt haben.

III.

Syrienkonflikt

Ein beachtlicher Teil der Migranten flüchtet vor dem Terror des sich gefährlich ausbreitenden Islamischen Staates (IS) in Syrien und dem Irak. Notwendig ist daher die Ausschaltung der IS Aggression und Wiederherstellung der staatlichen Ordnung in Syrien.
Beides hat auf der Grundlage des internationalen Rechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen, der beiden UN-Menschenrechtspakte vom 16.12.1966 und der einschlägigen UN Resolutionen zu erfolgen.
Mit Bedauern stellen wir fest, dass gerade jene westlichen Staaten, welche die Einhaltung der Menschenrechte immer betonen, in Missachtung des internationalen Rechts einer friedlichen Lösung entgegenstehen.
Wir erlauben uns daher die einzuhaltenden Rechte in Erinnerung zu rufen und einzumahnen:
Staatensouveränität:
  • Militärische Hilfe gegen den IS und militärische Unterstützung für illegale Strukturen ohne Einverständnis der legitimen Regierung Syriens verstößt gegen die in der UN- Charta in Kapitel I Artikel 1 genannten Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sowie insbesondere gegen Artikel 2 Zif. 1 (Grundsatz der Gleichheit der Staaten) und Zif. 4 (Gewaltverbot, Achtung der politischen Unabhängigkeit).
  • Maßnahmen ohne Zustimmung der Regierung Syriens bedürfen der im Kapitel VII der UN-Charta normierten Feststellungen und Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Alle militärischen Maßnahmen ohne Zustimmung des Sicherheitsrates und ohne Zustimmung der syrischen Regierung sind völkerrechtswidrig.
  • Das Recht auf Selbstverteidigung steht gem. Artikel 51 der UN-Charta ausschließlich der syrischen Regierung zu, nicht jedoch jenen Staaten, die sich zur Rechtfertigung für ihr eigenmächtiges Eingreifen auf den Schutz ihrer nationalen Sicherheit berufen.

Selbstbestimmungsrecht der Völker:

  • Die Überlegungen einzelner Politiker, ob der demokratisch gewählte Staatspräsident Syriens in eine „Friedensregelung eingebunden“ werden soll und ob mit ihm überhaupt geredet werden soll, sowie eine Friedenskonferenz, in der die Großmächte über das Schicksal Syriens entscheiden, widersprechen dem Selbstbestimmungsrecht der Völker.
  • Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist das völkerrechtliche Höchstprinzip und der fundamentalste Grundsatz des Völkerrechtes. Es ist in Artikel 1 Zif. 2 und Artikel 55 der UN-Charta normiert, insbesondere aber auf Grund der Artikal 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16.12.1966 (UN Menschenrechtspakt I) und Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16.12.1966 (UN-Menschenrechtspakt II), nicht nur gesatztes Völkerrecht, sondern zwingendes Recht (ius cogens).
Darüber hinaus ist das Selbstbestimmungsrecht als Völkergewohnheitsrecht in zahlreichen UN-Resolutionen und Gutachten des Internationalen Gerichtshofes anerkannt (IGH, Westsahara/Marokko, ICJ-Rep.1975 12/31 ff, Kosovo-Gutachten)
  • Dieses Recht besagt, dass jedes Volk frei über seinen politischen Status entscheiden und in Freiheit seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung gestalten kann. Gegen das Selbstbestimmungsrecht gerichtete Verträge sind gemäß Artikel 53, 64 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig.

Schlussfolgerung: Friedensdialog unter Ausschluss aller raumfremden Mächte mit geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen
Die Entscheidung, wer in Syrien Staatspräsident ist, obliegt ausschließlich dem syrischen Volk. Über die Zukunft Syriens haben weder die Großmächte noch Nachbarstaaten, noch sonstige raumfremde Akteure zu entscheiden, sondern ausschließlich das syrische Volk auf Grund des ihm zustehenden Selbstbestimmungsrechtes. Die derzeit im Vordergrund stehenden geopolitischen Interessen dienen nicht dem syrischen Volk und sind kein Garant für Frieden.
Zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung und innerstaatlichem Frieden sollten daher als erste Stufe Gespräche der Regierung Syriens mit den Vertretern der Opposition, sowie den Vertretern aller Volksgruppen und aller Religionen im Rahmen eines Friedensdialogs geführt werden. Dieser Friedensdialog sollte unter Vermittlung mit Hilfe eines Staates erfolgen, der weder geopolitische noch wirtschaftliche Interessen an Syrien hat und das Vertrauen aller Gruppen genießt. Die beiden Friedenskonferenzen in Genf sind eben deshalb gescheitert, weil sie von geopolitischen Interessen und unrealistischen Vorbedingungen geleitet waren.
Ein Friede, der auf Verweigerung des Selbstbestimmungsrechtes beruht ist kein Friede im völkerrechtlichen Sinn und ist – wie viele historische Beispiele zeigen – die Ursache von neuen Konflikten.
Es gilt das Weltfriedenskonzept der Weltorganisation der Vereinten Nationen im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zu verwirklichen.

Wien, 29.9.2015

Für den Wiener Akademiker Kreis:

Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt
Prof. Dr. Emanuel Aydin, Chorepiskopos der Syrisch-Orthodoxen Christen in Österreich
András Pajor, Kath. Seelsorger, Präsident der Christlichen Kulturellen Akademie, Budapest



Mittwoch, 23. September 2015

Manifest für Europa: Wir wollen ein Europa des Friedens und des Rechts!



Wir, Bürger europäischer Länder, sind in Sorge um die Zukunft unseres Kontinents. Die wirtschaftliche, soziale, politische und kulturelle Entwicklung Europas entfernt sich immer weiter von dem, was sich die Menschen, nicht nur in Europa, nach dem Zweiten Weltkrieg erhofft haben: nie wieder Krieg und Diktatur, nie wieder koloniale Machtausübung und Ausbeutung; vielmehr Völkerverständigung und Völkerversöhnung, wirtschaftlicher Wiederaufbau und soziale Gerechtigkeit – ein Leben in politischer Freiheit, kultureller Vielfalt und rechtsstaatlicher Demokratie.

Bedrohung von Freiheit, Demokratie und Frieden
Die hohe Verschuldung in fast allen europäischen Staaten, hohe Arbeitslosenraten, vor allem bei der Jugend, eine schleichende Inflation, die Schwächung und Ausdünnung des Mittelstandes, zahllose ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Millionen von Flüchtlingen aus den Balkanstaaten, aus Afrika, dem Nahen Osten und Afghanistan, die staatliche Missachtung von Bürger- und Menschenrechten und die Zunahme sozialer und politischer Spannungen innerhalb und zwischen den Staaten Europas bedrohen Wohlstand, Demokratie und Frieden.
Politische und wirtschaftliche Krisen werden dazu missbraucht, die politische Macht der EU weiter zu zentralisieren – auf Kosten unserer Souveränitäts- und Freiheitsrechte. Vielen Bürgern fällt auf, dass es keinen ehrlichen Dialog mit ihren ­politischen Repräsentanten mehr gibt. Sie stellen fest, dass die Regierenden in ihren politischen Entscheidungen das Volk übergehen. Es fällt ihnen auf, dass mittels der Mainstream-Medien künstlich Ohnmachtsgefühle erzeugt werden sollen. Ständig neu inszenierte «Krisen» sollen vom tatsächlichen Geschehen und von grundlegenden Fragen ablenken.
Seite an Seite mit den USA und in fast sklavischer Gefolgschaft zu ihnen brechen Regierungen von EU-Staaten und die Nato seit vielen Jahren das Völkerrecht. Wir Bürger europäischer Länder nehmen Anteil am Schicksal aller Menschen und Völker, die darunter gelitten haben und leiden.
Der Krieg gegen Jugoslawien 1999 war der Sündenfall. Monatelange Sanktionen gegen Österreich im Jahr 2000 wollten eine demokratische Wahl und Regierungsbildung zu Fall bringen. 2004 sowie 2013 und 2014 hat sich mit den USA auch die EU massiv in die inneren Angelegenheiten der Ukraine eingemischt und mit dazu beigetragen, dass dort – mitten in Europa – ein Krieg tobt. Der Umgang mit Griechenland seit dem Jahr 2010 demütigt ein ganzes Volk. Ein Volk, dessen Vorfahren in dem Land lebten, das die Geburtsstätte europäischen Denkens und kulturellen Schaffens ist.
Europas kulturelles Erbe
Im antiken Griechenland entstand das erste kodifizierte europäische Recht. Politiker der griechischen Antike erkannten es als ihre Pflicht und die Pflicht aller, sich gegen das Unrecht einzusetzen. Griechische Philosophen legten die Fundamente wissenschaftlichen Denkens; sie rangen um die Grundfragen sozialer und politischer Ethik sowie um eine systematische Erziehungslehre. Der Arzt Hippokrates von Kos begründete im 5. Jahrhundert v. Chr. die medizinische Ethik, die ärztliches Handeln über Jahrtausende geprägt hat. Griechenland hat in Architektur und Kunst für Europa Massstäbe gesetzt, den Menschen als Massstab gesetzt und damit Entwicklungen angeregt, die noch heute ausgeschöpft werden.
Es waren Griechen, die schon vor 2500 Jahren die grundlegenden Prinzipien des europäischen Staatsmodells entwickelt haben: Demokratie, Gewaltenteilung und Naturrecht. Sie forderten, dass sich staatliches Handeln an einer Ethik messen lassen muss, die auf der menschlichen Natur beruht – damit es nicht in Despotie und Tyrannei abgleitet.
Es war der Grieche Aristoteles, der gesagt hat, dass in einem gerechten Staat das Geld kein Machtmittel sein darf.
Immer wenn reine Machtpolitik das «Recht des Stärkeren» durchsetzen wollte, führte dies die europäische Geschichte in den Abgrund von erbitterten Auseinandersetzungen und Kriegen.
Die Schärfe, mit der in Politik und Medien heute wieder Stimmung gegen einzelne Länder und Völker gemacht wird, weckt Erinnerungen an vergangene Katastrophen auf unserem Kontinent. Angesichts des weltweit existierenden atomaren Vernichtungspotentials ist jede Aufstachelung zu militärischer Konfrontation und Krieg, etwa gegen Russ­land, schierer Wahnsinn.
Europa steht am Scheideweg
Die Geschichte Europas ist eine Geschichte des Unrechts und der Gewalt, aber auch eine Geschichte ihrer Überwindung aus eigener moralischer Einsicht und politischer Kraft. Die christlich-humanistische abendländische Tradition hat tragfähige Grundlagen für Rechtsgleichheit, Humanität und Anerkennung der Menschenwürde entwickelt. Immer wenn diese Grundlagen geschichtsmächtig geworden sind, wurde das Zusammenleben der Menschen und Völker friedlicher, gerechter und sicherer. Damit einher ging oft allgemeiner Wohlstand, sozialer Ausgleich und kultureller Aufschwung.
Europa ist geprägt durch eine reiche Vielfalt von Kulturen und Nationen auf kleinem Raum, von Kreta bis zum Nordkap, von Lissabon bis Jekaterinburg. Menschen in ganz Europa haben in mehr als 2500 Jahren in allen Bereichen vieles hierzu beigetragen.
Für das Zusammenleben in Frieden und Freiheit war die Rechtsentwicklung hin zu immer mehr Gerechtigkeit von grundlegender Bedeutung für Europa und die Welt.
Europa hat wesentlich dazu beigetragen, dass heute die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts in internationalen Verträgen (Charta der Vereinten Nationen, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) und in nationalen Verfassungen garantiert sind.
Deshalb fordern wir,
dass der Schutz menschlichen Lebens absoluten Vorrang hat und dass der Abbau würdiger Arbeitsbedingungen, der sozialen Wohlfahrt, der Rentensysteme, der medizinischen Versorgung und alle Schritte in Richtung Euthanasie gestoppt werden;

denn jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Lebensrecht des Menschen ist der Kern der Menschenrechte. Ihm kommt Höchstwert zu. Menschliches Leben ist unverfügbar, unveräusserlich und nicht abwägbar. Die «Ehrfurcht vor dem Leben» muss absoluten Vorrang haben. Jeder Mensch hat unveräusserliche soziale Rechte wie das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen, auf soziale Sicherheit, auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie, einschliesslich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, auf Bildung und Teilhabe am kulturellen und politischen Leben;
dass alle familienfeindlichen Ideologien in staatlichen und internationalen Bestimmungen gestrichen werden; denn die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und soll grösstmöglichen Schutz und Beistand geniessen; dass der Bildungsabbau an unseren öffentlichen Schulen gestoppt wird; dass wieder verstärkt die fachlichen, an wissenschaftliche Erkenntnisse gebundenen Inhalte gefördert werden; dass soziale Verbundenheit, soziale Ethik und staatsbürgerliche Bildung gestärkt werden und die Schulen ihren rechtsstaatlich verbrieften Auftrag zur Erziehung von mündigen Bürgern erfüllen. Bildung ist ureigene Aufgabe der souveränen Staaten. Es darf nicht sein, dass junge Menschen als nicht beschäftigbar aus unseren Schulen entlassen und so der Verwahrlosung preisgegeben werden;

denn jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Sie dient der vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und befähigt zur Übernahme von Verantwortung für das Gemeinwohl und für den Frieden. In diesem Sinn muss Bildung ein Bewusstsein für Menschenwürde fördern und zu Toleranz, Verständnis und Freundschaft unter allen Völkern befähigen;
dass nicht eine selbsternannte internationale «Elite» aus Politik, Medien und (Finanz-)Wirtschaft über die Geschicke der Bürger und Völker bestimmt;

denn das Volk, die Bürgerinnen und Bürger sind der Souverän im Staat (Volkssouveränität). Die Bürger haben deshalb alle politischen Freiheitsrechte; sie haben Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, ein Recht auf freie Wahlen und Abstimmungen. Die gewählten Volksvertreter und die Regierungen müssen unabhängige Sachwalter des Gemeinwohls sein. Die Informationsfreiheit der Bürger und die Bedeutung der Medien für die Demokratie verlangen, dass sie der Wahrheit und dem Gemeinwohl sowie der sachlichen und ausgewogenen Berichterstattung verpflichtet sind. Die Wirtschaft hat dem Menschen zu dienen; jeder Staat hat die Hoheit über seine eigene Wirtschaftsordnung, insbesondere über seine Währung. Die natürlichen Lebensgrundlagen müssen geschützt und auch für kommende Generationen gesichert werden;
dass sich die Nachrichtendienste und ­Polizeibehörden aller Staaten im Rahmen des Rechts auf ihre Kernaufgaben beschränken und die allumfassende, Grenzen überschreitende Abschöpfung persönlicher Daten beenden;

denn jeder Mensch hat das Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre. Er hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür. Staatliches Handeln ist nur dann legitim und legal, wenn es an Recht und Gesetz gebunden ist (Rechtsstaatsprinzip);
dass Menschen und Länder nicht in Abhängigkeiten wie etwa in Schuldknechtschaft («odious debts») getrieben werden; dass ferner die Unterwerfung von Ländern unter die Finanzherrschaft der EU, des IWF und ähnlicher Institutionen und der damit verbundene Verlust an staatlicher Souveränität rückgängig gemacht werden;

denn alle Völker haben das Recht, dass ihr Staat, unabhängig von Grösse, von wirtschaftlicher und militärischer Macht, gleichberechtigtes Mitglied der Staatengemeinschaft ist;
dass jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten Europas, sei es durch politischen oder wirtschaftlichen Druck oder durch das Erzwingen von Abstimmungsergebnissen, unterlassen wird und dass alle Abkommen, die auf diese Weise getroffen wurden, rückgängig gemacht werden;

denn alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung und sind kraft dieses Rechts frei, über ihren politischen Status sowie ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden; dass alle Staaten Europas auf den Einsatz militärischer Gewalt zur Durchsetzung von wirtschaftlichen und macht­politischen Interessen verzichten und das Völkerrecht achten und einhalten. Alle Kriege müssen beendet werden;

denn alle Staaten haben das Recht auf territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit. Jeder Krieg verletzt die Menschenrechte. Konflikte müssen auf friedlichem Wege und am Verhandlungs­tisch gelöst werden. Jeder Mensch hat das Recht auf eine internationale Ordnung, die ein Leben in Frieden und Freiheit gewährleistet.
Menschliches Handeln muss auf Ethik gründenTreu und Glauben müssen wieder Grundlage allen menschlichen Zusammenlebens und politischen Handelns sein. Ohne dieses Prinzip gibt es kein Vertrauen in Verträge innerhalb der Staaten und zwischen den Staaten, und der Willkür ist Tür und Tor geöffnet. Steuerungsmechanismen («Governance») und Manipulationstechniken aller Art, die durch den Missbrauch psychologischer Methoden Menschen ohne vollständige und offene Information beeinflussen wollen, rauben dem Bürger die Möglichkeit der unabhängigen Meinungsbildung. Sie verletzen dadurch die Würde der Person und zerstören die Grundlage des politischen Dialogs und der Rechtsordnung.
Menschen sind fähig, mit ihrer Vernunft und ihrem Mitgefühl die notwendigen Grundorientierungen eines sittlichen und politischen Handelns zu erkennen und mitmenschlich zu denken, zu fühlen und zu handeln. Dies ist dem Menschen als Disposition gleichsam ins Herz geschrieben. Von Vernunft und Gewissen geleitet, sind diese Orientierungen dazu bestimmt, die Gesamtheit der sittlichen, rechtlichen und politischen Festlegungen, die das Leben des Menschen und der Gesellschaft leiten, grundzulegen. Sie garantieren die Würde der menschlichen Person angesichts vorübergehender Ideologien.
Wir werden, was als Recht erkannt worden ist und was als Recht gilt, nicht preisgeben; denn:
«Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.»

Beschlossen von den rund 300 Teilnehmern des internationalen XXIII. Kongresses «Mut zur Ethik», der dem Thema «Freiheit, Souveränität und Menschenwürde – Schutzwall gegen Despotie und Krieg» gewidmet war und der vom 4.–6. September 2015 in der Schweiz stattfand. Zu den Teilnehmern gehörten folgende Referenten aus dem In- und Ausland:

Dr. Zoltan ­Adorjan ­(Slowakei), Bob Barr (USA), Prof. Dr. Stanislas Bucyalimwe (Belgien/Demokratische Republik Kongo), Katalin Z. Csörszné (Ungarn), Nicole Duprat (Frankreich), Jürgen Elsässer (Deutschland), REV Dr. Joseph Emmanuel Seemanpillai (Deutschland/Sri Lanka), Altbischof Dr. Elmar Fischer (Österreich), Dipl. -Ing. Heinz Werner Gabriel (Deutschland), Dr. Marek Glogoczowski (Polen), Axel Grunow (Schweiz), Dr. Eike Hamer (Deutschland), Živadin Jovanovic (Serbien), Dr. Germán Muruchi Poma (Deutschland/Bolivien), Prof. Dr. Velimir Nedeljkovic (Serbien), lic. phil. Moritz Nestor (Schweiz), ­Manfred Paulus (Deutschland), Dr. Maria Isabel Pérez de Pio (Argentinien), Prof. DI Rudolf Pomaroli (Österreich), Inge Rauscher (Österreich), Dr. René Roca (Schweiz), Dr. Hans Wilde (Österreich), Willy Wimmer (Deutschland), Prof. DI Dr. Heinrich ­Wohlmeyer (Österreich).

© «Mut zur Ethik», Postfach 756, CH-8044 Zürich, E-Mail: mze@cybermail.ch

Montag, 21. September 2015

Bericht über die erste Parlaments"sitzung" zum Volksbegehren am 16.9.


Zur aktuellen Vorgeschichte: bei der Sitzung der Bundeswahlbehörde, an der Renate Zittmayr und ich teilnehmen konnten, im großen Sitzungssaal des Innenministeriums am 22. Juli wurde das "amtliche Endergebnis des Volksbegehrens" mit 261.056 Stimmen festgestellt. Danach mußte seitens der Behörden die vierwöchige Anfechtungsfrist dieses Ergebnisses beim VfGH abgewartet werden (es wurde nicht angefochten / berechtigt dazu wären zB. u.a.  die Parlamentsparteien gewesen). Am 26. August wurde das Volksbegehren dann nach Ablauf dieser Frist offiziell vom Innenministerium dem Nationalratspräsidium zugeleitet;  von diesem wurde es  dem  wichtigsten Ausschuß des Parlaments, dem Verfassungsausschuß,  zur inhaltlichen Beratung zugewiesen.

Dieser hat nun in seiner Sitzung vom 16. September im Plenarsaal des Bundesrates, bei der Renate Zittmayr, Dr. Franz-Joseph Plank und ich teilnehmen konnten, das Volksbegehren "formal in Verhandlungsbeginn" genommen, um die dafür vorgeschriebene vierwöchige Frist nach Zuleitung an den Nationalrat einzuhalten. Dabei erfolgte aber keinerlei inhaltliche Erörterung, was vorauszusehen war, sondern nur eine Vertagung auf die dann tatsächlichen, vorgesehenen zwei inhaltlichen Sitzungen zum Volksbegehren; die  zweite wird dann  die öffentliche Experten-Anhörung sein. Die Termine dieser beiden Sitzungen werden dem Vernehmen nach zwischen den Klubsekretären ausgehandelt und festgelegt und uns dann mitgeteilt. Sobald wir diese wissen, informieren wir Euch/Sie weiter.

Die Ausschüsse im Parlament dienen zur Vorberatung des jeweiligen Themas im Hinblick auf die dann folgende Plenardebatte, an der dann allle Abgeordneten teilnehmen (können) und auf der großen Besuchergalerie im Nationalrats-Sitzungssaal auch viele Bürger. 

Diese Generaldebatte zum EU-Austritt bzw. dem Volksbegehren darüber im Parlament  muß bis spätestens 17. Februar 2016 erfolgen.

http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2015/PK0958/index.shtml

Freitag, 18. September 2015

Beratungen über EU-Austritts-Volksbegehren formal aufgenommen



Formal aufgenommen hat der Verfassungsausschuss heute auch die Beratungen über das EU-Austritts-Volksbegehren (781 d.B.). Dessen InitiatorInnen üben scharfe Kritik an der EU und haben sich eine Volksabstimmung über einen Austritt Österreichs aus der Europäischen Union zum Ziel gesetzt. Die Abgeordneten wollen sich in zwei eigenen Sitzungen mit dem Anliegen befassen, bis spätestens 7. Februar muss der Verfassungsausschuss dem Nationalrat über das Ergebnis der Beratungen berichten. Insgesamt haben 261.056 ÖsterreicherInnen -4,12% der Wahlberechtigten - das Volksbegehren unterzeichnet.
Zum Auftakt der Beratungen waren auch Inge Rauscher als Bevollmächtigte des Volksbegehrens und ihre StellvertreterInnen Renate Zittmayr und Franz-Joseph Plank geladen. Rauscher hielt fest, sie gehe davon aus, dass zum Volksbegehren eine öffentliche Experten-Anhörung abgehalten wird. (Schluss) gs/sox
(Quelle: APA)

Mittwoch, 9. September 2015

Gute Idee!


Liebe Mitstreiter!

 Einer der neuen, sehr aktiven Wiener Mitarbeiter hat die von Johann Grünangerl aus Hallein erfundene, prima und weithin sichtbare Werbemöglichkeit am eigenen  Autodach "abgekupfert" und für den Schwerpunkt, der uns noch länger "treu" bleiben wird, adaptiert - siehe Fotos.

Damit kann unser Thema auf kostengünstige und wirksame Weise weiter präsent bleiben; man braucht dazu nur den allen zugeschickten neuen Aufkleber in einem Kopierladen (oder einer Druckerei) entspr. vergrößern und am Dach - wie abgebildet (beidseitig) stehend befestigen.
Man muß ja nicht unbedingt immer damit herumfahren, aber immer wieder mal zumindest für einige Stunden, vorzugsweise in Stadtzentren, wo man von vielen gesehen wird. Die Vorrichtung kann ja leicht auf- und abgebaut werden.

Je rascher möglichst viele damit herumfahren, desto größer die Wirkung - gerade im Hinblick auf die parlamentarische Behandlung des Volksbegehrens, die ja vor kurzem begonnen hat und bis Jahresende dauern wird. Wir werden das auch in der nächsten WEGWARTE (voraussichtlich im Oktober) bewerben, aber die Aktion könnte ja möglichst "gleich" starten.... Wird sicher Nachahmer finden! U.a. könnte dann vor den entspr. Sitzungstagen im Parlament eine Art "Autocorso" rund ums Parlament, auf der Ringstraße, am Gürtel etc. stattfinden. Aber bis dahin müßten das "Dachposter"  eben schon viele einsatzbereit und erprobt haben!








Mittwoch, 19. August 2015

EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN wird morgen dem Nationalrat zugeleitet

Parlamentarische Behandlungsphase beginnt

Zeiselmauer (OTS) - Am 20. August 2015 wird das überparteiliche EU-Austritts-Volksbegehren durch das Innenministerium offiziell dem Nationalratspräsidium zugeleitet. Damit beginnen die gesetzlich vorgeschriebenen Termine der parlamentarischen Behandlung dieses von mehr als einer Viertelmillion Österreicherinnen und Österreichern - genau 261.056 - unterstützten Anliegens: Binnen vier Monaten ab dem 20.08. müssen dazu mehrere Sitzungen auf Ausschußebene (voraussichtlich im Verfassungsausschuß) erfolgen, eine öffentliche Experten-Anhörung zum EU-Austritt, bei der auch Experten der Volksbegehrens-Initiatoren geladen werden müssen, sowie eine Generaldebatte darüber im Plenum des Nationalrats. Bei dieser haben alle Fraktionen das Recht und die Möglichkeit, eine für die Regierung verbindliche Volksabstimmung über den Austritt Österreichs aus der Europäischen Union zu beschließen.

Volksabstimmung rechtens!

Der kürzlich von manchen Politikern und Medien erweckte Eindruck, daß Volksbegehren nicht mehr zu Volksabstimmungen führen könnten, ist unrichtig! Auf parlamentarischer Ebene "begraben" wurde lediglich das sogenannte "Demokratiepaket", mit dem massive Themeneinschränkungen hätten eingeführt werden sollen. Vorgesehen waren "zwei Klassen" von Volksbegehren: Solche, die zu (unverbindlichen) Volksbefragungen führen hätten können, und solche bei denen sogar das von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre - z.B. bei allen Themen, welche EU-Recht betreffen, also bei über 80% der gesamten, für das Alltagsleben der Bürger geltenden Gesetzgebung…!
Dazu die Initiatorin und Bevollmächtigte des EU-Austritts-Volksbegehrens, Inge Rauscher: "Als Teil der Demokratie- und Bürgerrechtsbewegung Österreichs begrüßen wir ausdrücklich, daß dieses geplant gewesene (Un-)Demokratiepaket nun nicht in Kraft treten wird, da es beträchtliche Verschlechterungen (anstatt wie behauptet Verbesserungen) zur Folge gehabt hätte. Beim nunmehr weiter bestehenden Volksbegehrensgesetz gibt es zumindest keine undemokratischen Themeneinschränkungen und auch keine gesetzliche Handhabe, für die Regierung verbindliche Volksabstimmungen über Volksbegehren auszuschließen. Allerdings sind wir noch Lichtjahre von einer tatsächlich direkten Demokratie wie etwa in der Schweiz entfernt, wo ja Volksbegehren ab 100.000 Unterstützern automatisch einer verbindlichen Volksabstimmung zugeführt werden müssen. In Österreich verlangen nun 261.056 behördlich nachgewiesene Unterstützer eine solche über den Austritt aus der EU. Da diese aus allen Partei-`Lagern` - inklusive den Nichtwählern - stammen, werden auch alle Parteien daran gemessen werden, ob sie diesen unmißverständlichen `Gesetzesantrag` des Volkes ernstnehmen oder eben nicht!"
"Dann müßten nämlich Österreichs Steuerzahler nicht mehr für monströse Bankenrettungspakete wie dzt. in Griechenland arbeiten und die bedrohlichen volkswirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und Tierschutz-Folgen der geheim verhandelten Freihandelsabkommen der EU mit den USA und Kanada (TTIP, CETA und TiSA) würden Österreich nicht betreffen, da nicht mehr Vertragspartner, um nur zwei von vielen Argumenten für den EU-Austritt anzuführen", so Inge Rauscher abschließend.
Rückfragehinweis:
   Renate Zittmayr, 0664-4251935
   Helmut Schramm, 0699-19284526
   Mitglieder im überparteilichen Personenkomitee
   www.volksbegehren-eu-austritt.at

Freitag, 7. August 2015

O f f e n e r B r i e f an den Generalintendanten des Österreichischen Rundfunks (ORF), Hrn. Dr. Alexander WRABETZ,


p.A. ORF-Zentrum, 1130 Wien, Würzburgg. 30
per E-mail sowie per eingeschriebener Briefpost vom 7. August 2015


Betrifft: KRASSE INFORMATIONS-UNTERDRÜCKUNG BEIM
              EU-AUSTRITTS-VOLKSBEGEHREN

               Gesamt-Sendezeit dafür im Fernsehen: zweimal 1,2 Minuten!

Sehr geehrter Herr Generalintendant!

Viele Bürger registrierten mit Empörung die fast 100-prozentige NICHT-Information des ORF über das überparteiliche EU-Austritts-Volksbegehren und dessen öffentlicher EINTRAGUNGSWOCHE vom 24. Juni bis 1. Juli dieses Jahres. Im ORF-Fernsehen wurden in den fünfeinhalb Monaten seit der Genehmigung des Volksbegehrens durch das Innenministerium am 7. Jänner bis zur genannten Eintragungswoche insgesamt nur zweimal  1,2 Stunden ? - Nein, 1,2 MINUTEN - an "Information" zum Volksbegehren gesendet. Und dies trotz insgesamt über die Monate verteilt zwölf (!) Pressekonferenzen des Personenkomitees mit ausführlichen Informationen und fachlich fundierten Unterlagen zum EU-Austritt, zu denen der ORF nachweislich immer eingeladen,  bei nur zwei davon auch mit Kamerateam anwesend war, dabei  jeweils etwa eine Stunde lang aufgenommen,  aber nicht einmal das  gesendet hat.

Beim "Bildungsvolksbegehren" von Dr. Hannes Androsch hingegen wurden im ORF durch Monate hindurch  viele Interviews und Gesprächsrunden mit den Initiatoren gesendet und darüber ausführlich informiert. Welche Gründe hat dieses krasse Informations-Ungleichgewicht bei ein- und demselben direkt-demokratischen Instrument, nämlich dem Volksbegehren? Sind Volksbegehren von Großindustriellen und Multimillionären dem öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunk, aus Zwangsgebühren österreichischer Staatsbürger finanziert, weniger wert als solche, die von eben diesen "normalen" Bürgern organisiert und getragen werden? Dies sollte ja der eigentliche Sinn von Volksbegehren sein....

Oder hängt das Totschweigen des EU-Austritts-Volksbegehrens mit dem vielen Bürgern kaum bekannten § 4 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) zusammen, der wie folgt lautet:

§ 4 Absatz 1:  DerÖsterreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
Abs. 4: die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration.

Diese Gesetzespassage steht in eindeutigem Widerspruch zu den gesetzlich festgelegten  Gesamt-Aufgaben des ORF, wie u.a. aus folgenden Passagen ersichtlich:

§ 1 (3) Der ORF hat bei der Erfüllung seines Auftrags  .... die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme .... zu gewährleisten.

Im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag § 4 heißt es in Absatz 2: ".... hat der ORF ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.

Bei den zu beachtenden Programmgrundsätzen (§ 10) heißt es in Absatz 5: Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. ..... Und in Absatz 6: Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen. ....

Daß es sich beim EU-Austritts-Volksbegehren um eine im öffentlichen Leben vertretene Meinung handelt, wurde schon durch die am 17.12.2014 erfolgte Einreichung  der gesetzlich geforderten, fast zehntausend behördlich bestätigten Unterstützungs-Erklärungen im Innenministerium ersichtlich, dann natürlich durch die am 7.1.2015 erfolgte Genehmigung des Volksbegehrens durch das Innenministerium, und erst recht durch das am 1.7.2015 vom Innenministerium bekanntgegebene Ergebnis der öffentlichen Eintragungswoche: mehr als eine Viertelmillion Unterschriften - genau 261.159 -  für den Austritt der Republik Österreich aus der EU! Über alle diese Termine wurde der ORF von uns im Detail informiert. 

Mit der eklatant gleichheitswidrigen Vorgangsweise in bezug auf die Information über das Androsch-Volksbegehren und die Nicht-Information über das EU-Austritts-Volksbegehren hat der ORF wesentlich dazu beigetragen, daß mindestens ein Drittel, wenn nicht die Hälfte aller Österreicher und Österreicherinnen gar nicht erfahren konnte, daß es das EU-Austritts-Volksbegehren überhaupt gab. Viele Bürger fragen sich nun, ob genau das die (undemokratische) Absicht dabei war?!

Wir sehen Ihrer Stellungnahme mit Interesse entgegen und verbleiben bis dahin

mit vorzüglicher Hochachtung

Inge Rauscher, Bevollmächtigte des EU-Austritts-Volksbegehrens,
im Namen des überpareteilichen Personenkomitees.

p.A. 3424 Zeiselmauer, Hageng. 5, Tel. 02242/70516, ihu@a1.net
www.eu-austritts-volksbegehren.at