Freitag, 14. März 2014

Die neue "Wegwarte" 1/2014



Steuerung der Zuwanderung

1. Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.


2. Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchtszahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch
auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.


3. Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger
sind einzubeziehen. Maßgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind
insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.


4. Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstoßen. Weiters heißt es im Art. 197 Ziff. 9 hoch 4 (neu) im ersten Absatz: Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121 a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen. Anmerkung: Mit „völkerrechtlichen
Verträgen“ sind natürlich auch sämtliche im Falle des Nicht- Mitglieds Schweiz bilateralen Abkommen
mit der EU gemeint, die nun entweder aufgehoben oder entspr. geändert werden müssen.



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